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Hitzacker (Elbe)                           

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Museum
Stadtarchiv Hitzacker
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Dr. Ulrich Luig
 
 
Juden in Hitzacker
 
 
(1793 – 1844)


 
 
 
 
 
 
Inhalt:
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Am Rande des evangelischen Friedhofs in Hitzacker befindet sich ein kleiner jüdischer Friedhof mit 13 schmucklosen Grabsteinen, die in hebräischer Sprache beschriftet sind. Aus der lückenhaften Anordnung der 13 erhaltenen Grabsteine lässt sich schließen, dass ur­sprünglich weitere 19 Grabsteine (d.h. insgesamt 32) vorhanden gewesen sein könnten[1]. Die Sterbedaten auf den erhaltenen Grabsteinen umfassen den Zeitraum zwischen 1816 und 1862[2].
 
Das Material des Stadtarchivs Hitzacker im Museum "Das alte Zollhaus" vermittelt einen Einblick in die Alltagswelt der kleinen jüdischen Gemeinde während einer Zeit, in der sich die Emanzipation der Juden in Deutschland von einer benachteiligten Minderheit zu (fast) gleichberechtigten Bürgern vollzog. Juden in Hitzacker waren zwar rechtlich, religiös und z.T. sozial eine eigene Gruppe von Bürgern; sie wurden aber nicht als jene Zerrbilder wahrgenommen und behandelt, die der spätere nationalsozialistische Antisemitismus konstruierte und als Rechtfertigung für die historisch einmalige Massenvernichtung von jüdischen Menschen benutzte.
 
 
 
Seit 1235 bestand für Juden in Deutschland ein Sonderrecht (Judenregal, "Vergleitung"), wonach ihnen der Landesherr gegen die Zahlung eines Schutzgeldes Wohnrecht, Arbeitser­laubnis und rechtlichen Schutz unter genau festgelegten Bedingungen garantierte. Die Lan­desregierung legte die Zahl der anzusiedelnden Schutzjuden, den Ort und die Art der Er­werbstätigkeit fest und stellte entsprechende Schutzbriefe für Juden aus. Damit unterstanden die Juden aufenthaltsrechtlich der Landesregierung, waren aber im Alltag Teil der örtlichen Gemeinde.
 
Mit der Ansiedlung der ersten jüdischen Familien in Hitzacker verfolgte die Landesregierung den Zweck, das lokale Wirtschaftleben fördern. Im Jahre 1766 erwarb auf der Basis eines Schutzbriefes Isaak Hertz aus Bleckede das Grundstück Elbstr. 5. Ihm folgte sein Bruder Emanuel Hertz (genannt Heine), der 1770 das Haus Elbstraße 13 erwarb. Beide waren Viehhändler und Schlächter. Bei der Ansiedlung eines weiteren jüdischen Händlers, Joseph Levi Frank (Hauptstr. 2), der seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Stoffen (Ellen­waren) und Lotterielosen bestritt, sahen die Bürgervertreter ihre eigenen wirtschaftlichen In­teressen im lokalen Handel bedroht und protestierten 1793 schriftlich (aber erfolglos) bei der Regierung in Hannover dagegen (1. Streitigkeiten).
 
Trotz gelegentlicher Konflikte gestaltete sich jedoch das Verhältnis zu den jüdischen Fa­milien im alltäglichen Zusammenleben durchaus normal. Obwohl Juden immer wieder Verdächtigungen ausgesetzt waren, bot ihr Status als Schutzjuden dennoch ein gewisses Maß an Rechtssi­cherheit. So wies im Jahre 1807 der Magistrat von Hitzacker nach eingehender Prüfung eine Beschwerde als unzutreffend zurück, nach der eine durchreisende jüdische Familie die an­steckende Masernerkrankung eingeschleppt haben sollte (2. Erwiderung). In früheren Zeiten wurden Juden beim Ausbruch von Epidemien häufig als deren Verursacher verdächtigt und waren danach Opfer von Pogromen. Konflikte ergaben sich eher im Bereich des Handels, in dem christliche und jüdische Händler angesichts der geringen Kaufkraft in Hitzacker miteinander konkurrierten (3. Stellungsnahme, 4. Schlachtergewerbe, 5. Weggang). Für den Marktort Hitzacker waren die jüdischen Händler jedoch so wichtig, dass im Oktober 1856 der bedeutsame Gallusmarkt wegen des jüdischen Laubhüttenfestes um zwei Tage verschoben wurde, um den jüdischen Händ­lern die Teilnahme zu ermöglichen.
 
 
 
Um 1820 erlaubte die Zahl der Juden in Hitzacker und Umgebung die Abhaltung regelmäßi­ger Gottesdienste, zu denen mindestens 10 religionsmündige (nach der Bar Mitzwa, ver­gleichbar mit der Konfirmation) männliche Juden anwesend sein müssen. Daher beantragte die jüdische Gemeinde 1820 den Ankauf des Hauses Hauptstr. 14 zum Ausbau als Synago­ge. Dies wurde jedoch 1821 vom Magistrat der Stadt mit Hinweis auf den Raummangel in der Stadt abgelehnt (6. Gesuch). So wurden die jüdischen Gottesdienste in einem 25 qm großen Raum eines Nebengebäudes des Hauses Hauptstr. 16 gefeiert.[3]
 
Die Anlage eines jüdischen Friedhofs in Hitzacker ergab sich gleichsam zwangsläufig aus der dauerhaften Ansiedelung von Juden, deren Verstorbene nach jü­dischem Ritus und Recht bestattet wurden. Traditionell mussten Tote innerhalb eines Tages bestattet werden, was die Anlage eines jüdischen Friedhofs dringlich machte. Daher wurde um 1800 am Rande des evangelischen Friedhofs eine jüdische Begräbnisstätte eingerichtet. Begraben wurden dort nicht nur Juden aus Hitzacker, sondern auch verstorbene Juden aus umliegenden Orten, für die der Friedhof in Hitzacker am nächsten gelegen war.
 
Im Laufe der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts verbesserte sich zunehmend die rechtliche Stellung der jüdischen Gemeinden (8. Zuordnung). 1831 wurde eine Schulordnung für jüdische Gemeinden erlassen, die auch die Schulpflicht für jüdische Kinder vorsah. Ab den 1850er Jahren erhiel­ten auch jüdische Schulen staatliche Unterstützung. Den Hauptteil des Unterrichts machte die religiöse Unterweisung aus, die auch zur Bewahrung jüdischer Identität beitrug. Ein gro­ßes Problem stellte jedoch die geringe Zahl der jüdischen Schulkinder dar, die z.T. aus an­geschlossenen Orten kamen und weite Wege zu Fuß zurück zu legen hatten. 1857 kam zweimal wöchentlich ein Lehrer Loewenthal aus Dannenberg nach Hitzacker, um insgesamt sie­ben Kinder aus Hitzacker und Neuhaus zu unterrichten[4].
 
Mit der schrittweisen rechtlichen Gleichstellung der Juden in den 1840er Jahren wurden die jüdischen Gemeinden auch in die administrativen Strukturen des Landes integriert (10. Wahl). So wurde 1844 der Synagogenbezirk Hitzacker mit den angeschlossenen Orten Neuhaus und Tripkau, Neu-Dötzingen und Zeetze gebildet. Ein Problem der ländlichen Gemeinden war jedoch die geringe Zahl von Juden an einem Ort. Die Abwanderung der Juden aus Hitzacker in den 1850er Jahren führte schließlich dazu, dass 1860 die Synagogengemeinde Hitzacker aufge­löst und der Synagogengemeinde Dannenberg angeschlossen wurde.
 
 
 
Die rechtliche Gleichstellung der Juden seit der Mitte des 19. Jahrhunderts bedeutete vor allem Freizügigkeit und Gewerbefreiheit, die durch das alte Schutzrecht nicht gegeben wa­ren. Offenbar waren die begrenzten wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten für die jüdi­schen Familien in Hitzacker ein wesentlicher Grund, in dieser Zeit in die nahen Wirtschafts­zentren Lüneburg und Harburg abzuwandern[5]. Dort gab es bereits größere jüdische Gemein­den, was die auch die Teilnahme an Gottesdiensten und Unterricht wesentlich einfacher machte.
 
Die jüdische Gemeinde in Hitzacker umfasste stets nur wenige Familien (7. Bericht, 9. Gesuch). Lebten 1770 drei jüdische Familien in Hitzacker, so wurden 1830 vier Familien gezählt, 1852 waren es 28 Ju­den (was etwa vier bis fünf Familien entsprochen haben dürfte), 1861 nur 7 Juden[6]. Bei der Zäh­lung im Jahr 1895 lebten keine Juden mehr in Hitzacker[7]. Auch in späteren Jahren haben sich keine Juden mehr in Hitzacker angesiedelt. In den "Nachweisung über die im Land­kreis Dannenberg ansässigen Juden – Stichtag 1. August 1937"[8] sind für Hitzacker keine jüdi­schen Bewohner aufgeführt.
 
 
 
Marx, Albert. Geschichte der Juden in Niedersachsen. Hannover 1995
Obenaus, Herbert (Hg.), Historisches Handbuch der jüdischen Gemeinden in Nieder­sachsen und Bremen. Bd. 1 und 2. Göttingen 2005
Weiland, Beate L., Jüdische Friedhöfe in Nordniedersachsen. In: Busch, Ralf (Hg.), Beiträge zur Geschichte der Juden in Uelzen und Nordniedersachsen. Oldenburg 1996
Wolf, Siegmund A., Zur Geschichte der Stadt Hitzacker und ihrer Bürgerhäuser. 1258 - 1958. Hitzacker o.J. (1958)


 

 
 
 
 
(Stadtarchiv Hitzacker, Alt 250)
 
Acta judicialia(Titel)
welche der Schutzjuden[9] Ankauf der Bürgerhäuser in Hitzacker betreffen.
 
  
Folio 1
 
Unsere freundliche Willfahrung zuvor, Ehrsam, Fürsichtige, gute Freunde!
 
Was der Schutzjude Joseph Levi daselbst um Erlaubnis das Lesemannsche(?) Hauß kaufen zu dürfen, bei Uns vorgestellet und gebethen, solches habet ihr aus dem Original Anschluß in mehrern zu ersehen, und bey dessen Erwiederung über die darinnen angeführte Umstände binnen vierzehn Tagen euren pflichtmäßigen Bericht und Gutachten zu weiterer Verordnung zu erstatten.
 
Wir sind euch zu freundlicher Willfahrung geneigt.
 
Hannover, den 26. September 1793
 
Königl. Großbritannische zur Churfürstl.
Braunschw. Lüneb. Regierung verordnete
Geheime = Räthe
Kielmansegg
 
 
Folio 2
 
An den Magistrat zu Hitzacker
 
 An Regierung zu Hannover 16. Oktober 1793
 
In dem an uns erlassenen hohen Rescripto vom 26sten vorigen Monats, das wir kürzlich mit der Post empfangen, haben Eure Hochgebohrene Exellences uns das Supplicat des Schutzjuden Joseph Levi, worin er um die Erlaubniß, das lesemannsche (?) Haus kaufen zu dürfen, anträgt mitzutheilen geruhet, wie über die darin angeführten Umstände binnen 14 Tagen unsern pflichtmäßigen bericht und Gutachten zu weiterer verordnung zu erstatten, Unsre Gutachten gingen aber wohl ohnmaßgeblich dahin, daß dem Supplicanten die Erlaubniß nicht gegeben werden möge, sich das berührte (?) Haus zu erwerben, denn haben hier so viel wir wissen schon zwei Juden, als Isaac Hertz und Immanuel Hertz durch Concession eigenthümliche Bürgerhäuser. Die Juden Baruch Benjamin und. Bermann bewohnen ebenfalls für Miethe ganze Bürgerhäuser, und wenn nun noch Supplicant mit einem eigenen Hause darzu käme, das wären fünf. Das Corpus der Bürger müsten auf die art immer weiter zusammen schmeltzen, da doch die Bürger, die dem Staate mit gut und blut dienen, billig dem Juden, der nur sein Schutzgeld und sonstige abgaben erlegt vorgehen und also jener wegen die Juden wohl nachstehen könnten.
 
 2. Erferet (?) es die Policey, wenn Juden ganze Häuser zum Eigenthume haben. denn wir haben bisher immer bei dem ansitze eines Juden die die Personal-Gerichtsbarkeit [juristische Zuständigkeit für Personen], die wir sonst über den Bewohner des Bürgerhauses haben, unverschuldet eingebüsset, und er ist dem königlichen amte unterworfen worden.
 
So lange wie der Jude zur Miethe wohnet, ergehen unsern mündlichen Policeybefehle an den Vermiether und der muß ihn dazu anhalten, sie mit zu beobachten, oder dem Juden das Haus aufsagen [den Mietvertrag für das Haus kündigen]. Hat er aber sein eigenes Haus so müssen wir jede Übertretung mit ihren Umständen schriftlich abfassen, und per littiras requisitoriales beim amte um Remedur nachsuchen, welches wenn der Jude, wie nicht ungewöhnlich, sich nicht gleich fügt, aber auswege sucht, noch mehrern Weitläuftigkeit erweckt.
 
3. Ist der hiesige Ort nur klein. Wechseley, Trödlerey und Maklerey, wovon der Jude an grössern Orten fast allein lebt, giebt es hier beinahe gar nicht, und deswegen gehen hier die Juden auf Remedur auf den Verkauf und auf die Bürgergewerbe los. Sie schlachten zum Theil, und halten damit die Fleische(r) nieder, daß sie nicht aufkommen können. Zum Theil kaufen sie die rohen Rindhäute, Felle von Haasen und andern Tieren, Bettfedern, Dunen und sonstige Landesprodukte, die sonst dem Bürger zu seiner Handthierung Nahrung und Unterhalte dienen, auf, und natürlicher Weise der gute Bürger wird damit entkräftet, wozu auch noch das, der harten Verbote ungeachtet, nicht ganz zu hemmende Hausirengehen mit Waare ausser den Jahrmärkten kömmt.
 
 4. Ist dem Juden erlaubt sich einen Handlungsknecht zu halten. Dies weiß er, recht gut zu benutzen, und sieht er mag ihn brauchen oder nicht wie eine Erwerbsquelle an, indem ihn der Knecht fast immer ihn annimmt, ihm den Paß verschaft, und ihm seinen eigenen Handel zu führen erlaubt, jährlich verschiedene Loui(s)dor bezahlen muß. So oft wie also ein Jude sich hier niederläßt, werden zum Nachtheile des Bürgers aus einem Handelsmann wenn er ein Bürgerhaus zum Eigenthume, oder ganz in Miethe bekommen kann, deren jenen, und hat er Kinder, vermehren sie sich mit deren Heranwuchse noch weiter: Muß aber der Jude bei einem andern Bürger zur Miethe wohnen, kann er sich die meiste Zeit so weit nicht verbreiten, und der vermiether mag auch deswegen nicht gerne mehr wie den Miethsmann, seine Frau und Dienstmagd bei sich haben. Wir erstellen jedoch, indem wie das Supplicat befohlen wird sie hieneben zurück senden, alles zu Eurer Hochgebohren Excellences Ermessen, und beharren in der unbegrenztesten verehrung als
Höchstdemselben!
 
Hitzacker den 16ten Octobris
 
unterthänigste
 
Bürgermeister und Rath  
ALSchmersohl
 

Folio 3
 
1793
 
Unsere freundliche Willfahrung zuvor, Ehrsam Fürsichtige, gute Freunde!
Was die Bürgervorsteher Wagener und Schuhmacher daselbst, daß nicht mehr als den bereits ansässigen zwei Juden Familien der Ankauf bürgerlicher Häuser und Güter erlaubt werden möge, bei Uns vorgestellet und gebethen, solches habet ihr aus dem Original Anschluß in mehrern zu ersehen, und bey dessen Erwiederung über die darinnen angeführte Umstände binnen vierzehn Tagen euren pflichtmäßigen Bericht und Gutachten zu weiterer Verordnung zu erstatten. Wir sind euch zu freundlicher Willfahrung geneigt
 
Hannover, den 21. October 1793
Königl Großbritannische zur Churfürstl.
Braunschw. Lüneb. Regierung verordnete
Geheime = Räthe
 
 
Folio 4
 
An
den Magistrat zu Hitzacker
21. Okt.1793
 
Eur wolgeboren ersuche ich hier durch gehorsamst bey Schrift und hohe Regierungs Befehl bestens und aufs triftigste zu beantworten, für Eur wohlgeb. Bemühung hatte ich unterschrieben. Sie verpflichten mich noch mehr wenn ich um baldige besorgung und zu gleich in reine geschrieben bitten darf. und sende es wenn es auch Morgen durch ein express ist an Altbürgermeister Fritz das es am Sonnabend weg gehen kan. Ich empfehle mich
ganz gehorsamst.
Hitz. d 21ten Obr.   1793.
 
FF (?) Ritterling
 
 
die beiden Juden familien bestehen in 6 öhne10 Töchter die Tag Täglich haußiren aufn Lande mit Waaren und wieder Federn und Daunen / Fellen/ aller Gattung. von Rinder, Kälber Schaffe. auf und weg kauffen so das nichts zur Stadt kombt die übrigen drey verrichten das nehmliche haubtsächlich mus gebetten werden keinem Juden ferner Schutz zu geben auch nicht ferner Heußer zu kauffen.
 
durch Ihre haltende Knechte, erhalten Sie von selben Ihr Schutzgeldt bezahlt.
Das ist bekandt und war das die Kirche, Predigt Schull bedinte als Rector Küster et Orgelnist sehr leiden.
auch der Magistrat in Ansehnung des Bürgergeldes/ welches die Juden doch nothwendig entrichten müsten da sie Bürger Heußer bewohnen und Nahrung treiben, welches den Schutz nichts angeht.
Kurtz alles was in bey gehender Schrift vorgetragen hat seine vollkommen Wahrheit
 
Hitzk. D 21 Obr.  1793
 
FF (?) Ritterling
 
 
Folio 5
 
22.November 1793
Der Regierung zu Hannover
 
Wenn Eure Hochgebohrene Excellences uns, mittelst Rescripti [Rückantwort, Antwortschreiben] vom 21 sten vorigen Monats, der hiesigen Bürgervorsteher Vorstellung, welche die nicht zu erweiternde Erlaubniß für die Juden, sich hier bürgerliche Häuser und Güter ankaufen zu dürfen, betrift communiciret, und uns aufgegeben haben, bei deren Zurücksendung über die darin angeführten Umstände binnen 14 Tagen unsern pflichtmäßigen Bericht und Gutachten zu weiterer Verordnung zu erstatten. so leisten wir dem hiemit anizt [jetzt], weil es uns die sonstigen Geschäfte dieses Mahl nicht eher erlauben wollen, die gebührende Folge.
Diese Sache kommt mit derjenigen überein über welche Höchstdieselben, laut Rescripti 26sten Septembris hujus anni [diesen Jahres] auf veranlassung des hiesigen Schutzjuden Joseph Levi, unsern Bericht gefordert und wir solchen am 16ten praeterite mensis abgestattet haben. Wir beziehen uns also, der kürtze wegen,
 
a, auf die darin bereits enthaltenen Gründe, und nehmen sie hiermit herüber. darin berühren wir
 
b, daß wir es nicht mit Gewißheit aus genauer Wissenschaft sagen können, dass sich jeder Jude fast beständig 2 bis 3 Knechte halte jedesmal da hier beständig ein Jude über den andern umherläuft, da die Vorsteher auf dergleichen mehr wie wir zu achten Gelegenheit haben, und da sie in Eid und pflicht stehen, so können wir ihren Angaben wohl den Glauben nicht entziehen.
Daß aber die Juden gewöhnlich leichte und Ausschußwaare führen ist bekannt genug, und daß sie durch allerhand Überredungen die Lotterielose unter zu bringen suchen, ebenfalls auch daß sie der hiesigen Bürgerschaft in mehr als einem Betrachte zum nachtheile gereichen.
Was aber
 
c, die oftmalige ankunft der betteljuden anreicht, und daß die Kirche, die Geistlichen, die Schulbediente, die armencassen und sonst das gemeine Beste bei den Juden verliehren[10], das alles lässt sich nicht bezweifeln, gleichwie dann auch der Jude als Hausbewohner kein Bürger wird, und folglich kein Bürgergeld erlegt.
In ansehung der gemeinen Weide sucht der Jude
 
d, ebenfalls immer seinen Schnitt durch allerley Abwechselung mit Eurem viehe zu machen, und damit den Bürger zu bedrängen in dem er es selbst schon genug weiß daß derselbe nicht gerne mit ihm klagt, weil ein Jude insgemein seine Sache versucht einzurichten, und gut zu vermeinen weiß, weil man Jahre mit ihm vor Gerichte viele Umstände hat, und weil man am Ende wenn es etwa mit ihnen zum Eide kömmt, doch noch immer äusserst Gefahr läuft.
 
Wir senden schließlich das uns communicirte Supplicat hierneben zurück, überlassen die Sache dero einsichtsvollen höchsten Prüfung und Verfügung, und sind in ausnehmendster Ehrfurcht
 
Euer Hochgebohrene Excellences
Hitzacker den  22sten Novembris  1793   
 
unterwürfigste
Bürgermeister und Rath
(Unterschrift)
 
 
 

 
(Stadtarchiv Hitzacker, Alt 251)
 
 
Folio 1
 
Registratum Hitzacker den 30ten April 1807
Da man es Magistratswegen für dienlich erachtet, den hiesigen Bürger und Bottcher Mstr. Johann Heinrich Ludolph Peters darüber ad protocollum zu vernehmen, wer in seinem Hause von den reisenden Juden und Fremden in Monat Februar d.J. zuerst mit den Masern befallen sey; und derselbe praevia auf heute vor Gericht beschieden war, so gab derselbe, nachdem ihm die Absicht seiner Ladung eröffnet worden, nachfolgendes zu vernehmen.
 
Comparent Peters:
Im Monat Februar d.J. habe ein Glashändler, nahmens Schele bey ihm logiret, welcher bey seiner Ankunft noch gesund gewesen, aber während seines hiesigen Aufenthaltes von den Masern befallen worden sey. Um dieselbe Zeit, sey auch der Handelsjud[11] Moses Chaim mit seiner Familie anhero [hier, an diesem Ort, hierher] gekommen, von ihm aufgenommen worden, und nachdem sie sich über Schabbes bey ihm verweilet, seyn die Kinder des genannten Moses Chaim, nämlich eine Tochter und 1 Sohn von den Masern befallen. Da dies nun nach der Krankheit des Glashändlers Schele, welcher hier aus dem Lande gebürtig und mit seiner Waare hier häufig herzukommen pflege, eingetreten sey; so meine er nicht anders, als das die Judenfamilie von denselben angesteckt sey. Auch seine, des Comparenten Kinder seyen davon befallen gewesen, allein sie, sowohl als die Judenkinder seyen sämlich wieder genesen. Auch habe er nicht gehöret, das alhier Menschen an den Masern gestorben seyen, und sey er bereit, diese seine Erklärung auf Erfordern eydlich zu erhärten.
 
Praelecto et approbato protocollo ist Comparent entlassen.
 
Actum ut supra in fidem
 
 
Folio 2
 
30. April 1807
 
Dem hohen Regierungs Collegium
ehrerbietiger Bericht 
des Magistrats zu Hitzacker
vom 30ten April 1807
 
hat Anl. A bis F.
verschienene Gegenstände betreffd hochlöbl. Amte Hitzacker hat es beliebet, sich bey dieser höchsten Behörde über uns zu beschwerden, obgleich wir ihm nichts beschwerliches in den Weg gelegt haben, und ermangeln wir nicht dies uns am mittelst des bey uns / am 27ten Jny.(?) eingegangenen Rescripti vom 23ten auferlegten Bericht pflichtschuldig hiemit abzustatten.
 
Man glaubt sich darüber beschwerden zu können: daß eine fremde Judenfamilie, welche sich angeblich wochenlang hier soll aufgehalten haben, eine bösartige Masern-Epidemie verbreitet, deren Opfer viele Kinder geworden.
Schwer möchte es doch dem hochlöbl. Amte werden, diese grundlose Beschuldigung, die wir für ganz unwahr erklären müßen, zu erweisen. Die Thatsachen sind diese. bey den unglücklichen Conjuncturen welche gegen Ende des vorigen Jahres im Mecklenburgschen statt hatten, und bey den Plünderungen und Beraubungen die in unserer Nachbarschaft vorfielen[12], wagten sich mehrere Unglückliche über die Elbe in unser Städtchen, und fleheten um Schutz und Beystand. Mütter und Kinder kamen zu uns, die ihre Männer und Väter auf der Flucht verlohren, Eltern waren von ihren unmündigen Kindern getrennt worden, und diese Verlassene irreten in der Fremde umher. Manche hatten ihre ganze Habseeligkeit im Stiche lassen müßen, hatten nur das Leben gerettet, und fleheten nur ihnen /der ihren Weibern und übrigen Angehörigen / den hiesigen Aufenthalt auf wenige Tage zu verstatten, um ihre Kinder, ihre Ehemänner, Eltern, Habseeligkeiten wieder aufsuchen zu können. Nicht anders, als nach vorgängiger Untersuchung und Bescheinigung der angeführten Umstände, welche letztere nicht selten zu beschaffen war, da mehrere von den Flüchtlingen in hiesiger Stadt nicht unbekannt waren, und glaubhafte Leute, hiesige Einwohner und Bürger dieselbe theils als Augenzeugen bestättigten, theils ihr Vermögen für das gute, ruhige Betragen der Ankömmlinge zum Pfande setzten, ward ihnen der Aufenthalt auf wenige Tage bey uns verstattet, und schien es uns an Grausamkeit zu gränzen, auch den höchsten Vorschriften zuwider zu läuchten, wenn wir in diesen außerordentlichen Falle, in diesem Falle einer allgemeinen Noth und des Kriegsunglücks die davon getroffenen nicht aufnehmen und ihnen den Beystand welchen wir ihnen leisten könnten, nicht gewährten, da wir nicht wissen können, was noch über uns verhängt ist.
Zwischen diesen Flüchtlingen befanden sich auch mehrere Juden allein mit gehörigen Pässen und Waarenscheinen versehene Handelsjuden, die hier nicht unbekannt sind, da sie einmahl ihre Waare von hiesigen Schutzjuden nehmen, und von diesen ansäßsigen Leuten gekannt sind, und zweytens auch die hiesigen fünf Jahrmärkte zu beziehen pflegen. Man glaubte mit der beobachteten Vorsicht, auch ihnen die Vergünstigungen, die man nothgedrungen den Christen zugestehen musste, zukommen zu lassen, verbunden zu seyn.
Diese Umstände veranlassten es also, daß sich in den letzten Wintermonaten mehrere Fremde als gewöhnlich, hier einfanden, und daß verschiedene von ihnen, aus vordringenden Umständen ein Aufenthalt von einigen Tagen verwilliget ist,
Obiges ereignete sich nun gerade in denen Monaten, wo ansteckende Krankheiten und Epidemien unter den Menschen vorzüglich unter den Kindern nichts ungewöhnliches sind.
Die Maserkrankheit äußerte sich auch hier, einige Kinder und Erwachsene wurden davon / zugleich / befallen, und ist es doch wahrlich eine sehr gewagte Behauptung des Amtes Hitzacker, daß eine arme Judenfamilie sie solle hieher gebracht haben, da nach den Beobachtung der berühmtesten Ärzte, der Stoff zu manchen wie auch den Hautkrankheiten oft in der Luft lieget, und durch diese den dazu dissponirten menschlichen Körper communiciret wird.
Auch die Kinder einer hier durchreisenden Judenfamilie wurden davon befallen, und wurde dieser nur der längere Aufenthalt, nach producirten Atteste des Arztes,
 
Anl A, bis zur B Genesung,
 
verwilliget, und nur bey diesen extraordinairen Veranlassungen, wo der Arzt pflichtmässig bezeugte, dass die Reise ohne Gefahr für das Leben des Kranken nicht könne angetreten werden, / glaubten wir der Menschlichkeit Gehör geben zu müßen, und / ist ein längerer Aufenthalt, jedoch auf die möglichst kürzeste Zeit beschränket, denen hier bekannten und mit den nöthigen Arresten ver sehenen Juden verstattet worden, wie die Anl. B. C.D. E., denen wir noch mehrere hinzufügen könnten, darlegen.
Also unwahr ist es, daß die berührte Judenfamilie die Masern "Epidemie zu uns gebracht", dies wird nach Einsicht der Anl. F außer allen Zweifel gesetzet, aber ungegründet ist es ferner, daß sie bösartig solle gewesen seyn, und daß viele Kinder das Opfer davon geworden. An vielen andern Orten hiesiger Lande sind nahmhafte Zahlen von Kindern durch Masern und Friesel[13] hingeraffet, an unserm Orte sind nur zwey und zwar eines am Kehlkrampf davon gestorben, und das ist bey einer Bevölkerung von 1bis 500 Seelen und bey der Mortalitaet im Kindsalter noch nicht viel, ihre behauptete Bösartigkeit muß daher von einem guten Charakter gewesen seyn.Doch dergleichen Uebertreibungen sind erforderlich, wenn man redliche Männer, welche der Erfüllung ihrer Pflicht nur zu leben streben, bey den hohen Obern zu verkleinern intendiret; die uns indeß nicht Gerechtigkeit versagen werden.
Wir wenden uns zu der folgenden angeblichen Beschwerde. Einem Bärenzieher solle verstattet seyn, bey Trommelschlag auf den Strassen umherzuziehen, und die ohnehin so dürftigen Einwohner in Contribution zu setzen.
Wollte Gott, daß alle Contributionen von der Art wären, wie diese angebliche, und daß ihnen so leicht abgeholfen werden könnte, wie bey dieser geschehen. Ende vor. Mon. meldet sich bey mir, dem mitunterschriebenem Bürgermeister ein, mit einem französischem Paß versehener Franzose, und bittet bey seiner hier intendirten Ueberfahrt über die Elbe, um die Erlaubniß, seine ausländischen Thiere zeigen zu dürfen, zugleich produciret er mehrere Erlaubnißscheine aus den benachbarten Städten Dannenberg, Ueltzen Lüchow. Es wird ihm von mir auf eine Stunde unter Anempfehlung der größten Vorsicht verstattet, vorzüglich da er ein Franzose war und ihm solches in den genannten Städten erlaubet worden. Mir wird indeß nach einiger Zeit berichtet, daß er einen Bären bey sich führe, und unter Trommelschlag demselben seine Künste machen lasse; worauf ich ihm solches sofort untersagen und aus der Stadt weisen lasse. Eine dritte Beschwerde hat darin begründet werden wollen, daß in den Wirthshäusern und sogar in privat Häusern verdächtige Personen beherberget werden, auch diese Leute verschiedentlich mit neuen, von dem Bürgermeister ausgestellten Pässen versehen seyn, in welchen keine Beschreibung der Person und keine Reiseroute bezeichnet gewesen.
Was ersteres betrifft, so müssen wir deshalb Beweis erwarten, denn verdächtige Personen dulden wir nicht, weder in Wirthsnoch Privat-Häusern. Unsere täglichen Visitationen haben nichts der Art Ergeben. Mehrere Preussische Militairpersonen, welche sich zur Zeit der Anstellung meiner, des Bürgermeisters hier aufhielten, sind sämmtlich entfernt, und haben wir bis jezt der vollkommensten Ruhe und Sicherheit genossen.
Was zweytens die behauptete Ausstellung von Pässen, ohne angeblichen Signalement und ReiseRoute betrift, so müßen wir diesem auch wiedersprechen. Erstens ist nur bey bekannten Personen, hiesigen Einwohnern und Bürgern geschehen, dennoch ist jederzeit das Alter bemerket worden, letzteres ist wie sich leicht denken lässt immer beobachtet, da das Gegentheil dem Zweck eines Passes grade zu widerspricht. Bey HandelsJuden die von einem Markt zum andern reisen, und oft selbst nicht wissen, welcher Jahrmarkt der folgende nach dem nächsten sey; bedarf es keiner Bemerkung der Reiseroute, denn der zu ertheilende Paß wird nur auf das nächste Marckt, z.E. von hier nach Dannenberg – ausgestellet, und wissen diese es nicht anders als daß sie dort ihren Paß auf das folgende Markt stellen und prolongiren lassen.
Dies ist unsere pflichtmässige Verantwortung auf die behaupteten Beschwerden des Amts Hitzacker gegen uns, und wenn wir es ehrerbietigst dahin gestellt seyn lassen, aus welcher Quelle sie mögen geflossen seyn, so soll es uns dennoch / nie / an wegen Diensteifer übertreffen können, die von dieser höchsten Behörde ertheilte Vorschriften pünktlich zu erfüllen, und nach unsern geringen Kräften zum Wohl und zur Sicherheit des uns anvertraueten Städtchens pflichtmässig zu sorgen, und wird es der vigilanz des Amtes nicht bedürfen, welches wir ihm erkennen zu geben unterthänig bitten
 
Ihr B + R Gh. Rol Br.
 
 

 
 
(Stadtarchiv Hitzacker, Alt 252)
 
 
An
hohe Königl. Regierung Commißion Bericht
des Magistrats zu Hitzacker den 22 sten Ocbr.1815
 
Um die von den Schutzjuden Michael Salamon nachgesuchte Erlaubniß, zum Material und Fetthandel.
 
Vermittelst hochverehrlichen Rescripts [Rückantwort, Antwortschreiben] vom 12ten Oct. d. J ist uns aufgegeben worden unsern pflichtmäßigen Bericht über die von dem Schutzjuden Michael Salamon eingereichte Vorstellung um Conceßion zum Material und Fetthandel unterthanig abzustatten
Wir bemerken daher bei Zurückreichung des Original Gesuchs ererbietig, das es unser unvorgreiflichen Meinung nach den genanten Schutzjuden wohl erlaubt werden könnte, einen Handel mit Material und Fettwaaren in großen Quantitaten treiben zu dürfen, und zwar Materialwaaren nicht unter 100 Fettwaaren hingegen nur in ganzen Tonnen verkaufen zu dürfen, bey dieser ausdrücklich festzusetzenden Bedingung würden die hiesigen Kaufleute und Höcker nicht gefärdet werden, wohl aber von dem Verkauf in kleinen Quantitaten.
Wir verstellen es daher zu dem erlauchten Ermeßen der hohen Regierungs Commißion, ob hochdieselben dem mehrgenanten Schutzjuden, unter angeführter Einschränckung, und wenn es den ihm ertheilten Schutz nicht ganz zuwieder läuft die Conceßion zum Material und Fetthandel zu ertheilen gnädigst geruhen wollen und verharren in tiefsten Respect
 
 
 

 
(Stadtarchiv Hitzacker, Alt 253)
 
 
Folio 1
 
An
den Magistrat
zu Hitzacker.
12. Juli 1819
 
Ueber das in der demnächst zu remitirenden Original-Anlage enthaltene Gesuch der beyden dortigen Schlächtermeister Schwäbe und Drehbold, um Einschränkung der von den dortigen Schutzjuden getriebenen Viehschlachtens zum feilen Verkauf wollen wir den gutachtlichen Bericht des löblichen Magistrats anhero [bis jetzt] vernehmen.
Hannover den 12. Jul. 1819
 
Königliche Großbrittannisch=Hannoversche
Prvinzial=Regierung
 
 
Folio 2
 
22.Oktober 1819
 
 An Hohe Königl.Großbrittannische Hannoversche Provizial
 Regierung zu Hannover
 
Bericht des Magistrats zu Hitzacker d 22 sten Octbr 1819
 
Das Schlachten zum feilen Verkauf der hiesigen Schutzjuden betreffent
Seit dem sich die Juden in hiesiger Stadt vermehrt haben hat auch das Schlachten zum feilen verkauf bei ihnen sehr zugenommen, vor mehreren Jahren befanden sich hier nur 2 Christliche Schächter[14] und da diese eben nicht darauf geachtet so ist wohl von ihnen geschlachtet ist aber doch nie so übertrieben worden als seit einigen Jahren, und die Verordnung vom 2/13 April 1723 ganz außer acht gelaßen, worin ihnen alles Schlachten zum feilen Verkauf bei Confiscation des Fleisches verboten wird, die hiesigen 4 Christlichen Schlächter können das Publicum wohl befriedigen, und ist ihre Vorstellung ganz der Wahrheit gemäß,
Solte die hohe Regierung den hiesigen Juden auf die angezogene Verordnung verweisen, das sie nichts anders zum feilen Verkauf ausbieten als was sie nach ihren Gesetzen nicht eßen dürfen[15], jedoch allezeit geringer als es von drei Christlichen Schlächtern verkauft wird, auch das derjenige der den Schnitt verrichtet dahin beeidigt wird das er den Schnitt mit Fleiß [bewusst, vorsätzlich] nicht misrathen läßt[16] so würden die Christlichen Schlächter damit das Puplicum nicht geprellt wird besonders in Schranken zu halten sein, um über (?) uns folgende Puncte der hohen Regierung zur Genehmigung vorzulegen
 
Da die Stadt Hitzacker nunmehro ein Lizent freier ort ist das sie das Fleisch 2 G wohlfeiler verkaufen wie in den benachbahrten kleinen Städten
2, Das sie nach der alten Observanz kein Rind ehender Schlachten bevor es nicht von polizei wegen besehen ist damit ihnen nach der Güte des Stück Viehes wie in andren kleinen Städten die Taxe gesetzt werden könne
 
3, ihnen das betrigliche Aufblasen des Fleisches und Ausstopfen der Nieren bei Confiscation zu untersagen
 
4, Das Schlachten der nüchtern Kälber sich gänzlich zu enthalten
 
5, Sich alle 2 oder 3 Monat eine Taxe über Kalb Schwein, und Hammelfleisch unterziehen / F/ jedoch jederzeit 2 g wohlfeiler wie in den Land Städten / unter Beobachtung dieser Puncte welches ihnen bei einer nahmhaften Strafe anzudeuten (?) wäre würde es sehr billig sein das die Juden in ihren Schranken zurück gewiesen würden, aber auch eben so gerecht / F / das den Christlichen Schlachter / obige Puncte zu erfüllen zur Pflicht gemacht würd damit das Publicum nicht ursache hat sich zu beschweren
 
Wir stellen es jedoch dem höhern Ermeßen der hohen Regierung anheim das uns communizierte Gesuch des Supplicanten überreichen wir anverwahrt zurück und verharren
 
 im höchsten Respect
 der Magistrat
 
 
Folio 3
 
19.November 1819
 
Da die hiesigen Schutzjuden das Schlachten zum feilen Verkauf mit völliger Hintersetzung der deshalb ergangenen Verordnung vom 23 ten April allhier treiben. So sind von Königl. Provinzial Regierung zu Hannover autorisirt ihnen eine 14täge Frist zu dem Zwecke zu setzen. Damit sie sich währent solcher von den etwa zum feilen Verkauf angeschaften Schlachtvieh losmachen können.
 
Nach Ablauf dieser Frist ist ihnen der Verkauf des Fleisches an Christliche Einwohner nur in Ansehnung verstattet. was sie nach ihren Gesetzen nicht eßen dürfen jedoch die als es die Christlichen Schlächter verkaufen. Welches den Schutzjuden Phillip Isaac und Isaac Dantziger hiemit bekannt gemacht wird.
 
H d 19ten Novbr. 1819
An den Schutzjuden Philipp Isaac und Isaac Dantziger
 
 
Folio 4
 
4. Dezember 1819
 
An das Amt
Hitzacker P.M.
 
Die Königl. Provincial Regierung zu Hannover hat uns autorisiert, den hiesigen Juden die das Schlachten zum feilen Verkauf treiben, eine 14 tägige Frist zu dem Zweck zu setzen sich währent solcher von den zum feilen Verkauf angeschaften Schlachtvieh los zumachen und ihnen sodann auf die erlaßene Verordnung von 13ten April 1723 verweisen.
 
Nach Ablauf dieser Frist beim Königl. Amte hieselbst auf die Beeidung des jenigen Juden der das Schächten verrichtet, damit er den Schnitt mit Fleiß nicht misrathen läßt anzutragen[17]. Da nun die den hiesigen Juden gegebene Frist verstrichen, so ersuchen Wir das weitere wegen Beeidigung des Schächters vorzunehmen um uns den gewordenen Auftrag der hohen Regierung hiedurch entledigt zu sehen.
 
Hitzacker d. 4 ten Decbr. 1819
 
 
Folio 5
 
9. Dezember 1819
 
Pro Memoria
Bey der, von uns verlangten Beendigung des hiesigen Juden Schlachters F. Levy, worauf Euer Wohlgeboren, im Schreiben vom 6ten d. M. angetragen haben, müßen, nach Vorschrift der Gesetze, nicht nur ein Geistlicher, sondern auch 10 auswärtige Juden gegenwärtig seyn. In so fern nun aber von letztern nur 4 derselben im hiesigen Orte anwesend, die übrigen hingegen größten Theils aus den benachbarten Städten Dannenberg und Neuhaus requiriret werden müßen, wodurch leicht ein Kosten Aufwand von 8 bis 10 rthlr [Reichstaler]: erwachsen könnte, so wünschten wir bevor jener Beeydigungs=Termin angesetzet werden kann, zuvor unterrichtet zu seyn, wer solche Kosten zu tragen verpflichtet sey (?)
Zugleich ersuchen wir uns mit denjenigen policeylichen Bestimmungen bekannt zu machen unter denen Königliche Provinzial Regierung nicht abgeneigt zu seyn scheint, sowohl denen jüdischen als christlichen Schlächtern, das Schlachten zum feilen Verkauf gemeinschaftlich zu gestatten.
 
Amt Hitzacker am 9 ten December 1819
 
An
Den wohllöblichen Magistart
 
In Hitzacker
 
 

Folio 6
 
An das Königl. Amt Hitzacker
 
P.M.
 
Wenn den Juden laut ihres Schutzbriefes das Schlachten nur zur Nothdurft zu gebrauchen und was sie nach ihren Gesetzen nicht essen dürfen an andere zu verkaufen gestattet ist[18], so unterliegt es unser unmasgeblichen Meinung nach, Anleitung der erlassenen Verordnung vom 13ten Ap. 1723 kein Zweifel, das sie da das Schlachten nur ihre eigene Consumtion bezweckt, sie auch den Schächter auf ihre Kosten beeidigen lassen müßen.
Die polizeilichen Bestimmungen in Ansehung der jüdischen Schlächter. Die wir der hohen Regierung zur Genehmigung vorgelegt haben und Eur Hochwohin Wohll zu wissen wünschen bestehen darin, das sie das Fleisch was sie allenfalls verkaufen dürfen 2g [g=Groschen] wohlfeiler lassen als es die christlichen Schlächter verkaufen.
 
H.d. 12ten Decbr. 1819
 
der Magistrat
 
 
Folio 7
 
An den
Magistrat zu Hitzacker
 
Dem löblichen Magistrate zu Hitzacker lassen Wir in Beziehung auf Unser Rescript vom 20. v. Monats, wodurch Wir dessen Bericht über ein Gesuch des Schutzjuden Philipp Isaac zu Hitzacker um Concession zum feilen Verkauf von frischem Fleische erfordert haben, eine inzwischen hier eingegangene Vorstellung der Schlächter Meister Richter und Schwebe daselbst, den Fleischhandel der dortigen Juden betreffend, in der Absicht zugehen, um dessen berichtliche Anzeige darüber zu vernehmen, aus welchen Gründen die durch Unser Rescript vom 27. Octb. v. J. angeordnete Beeydigung eines jüdischen Schächters bislang unterblieben ist.
 
Hannover den 7. Febr. 1820
Königliche Großbritannisch – Hannoversche
Provinzial Regierung
 
 
Folio 8
 
An den
Magistrat zu Hitzacker
 
In Beziehung auf Unsere Rescripte vom 20 ten Jan. und 7 ten Febr. d. J. wollen Wir auch über die nebengehende, demnächst zu remittirende Vorstellung des Juden Isaac Johl daselbst, um Concession zum Schlachten, den gutachtlichen Bericht des löblichen Magistarts anhero [hier, hiesigen Orts] vernehmen.
 
Hannover den 21ten Febr. 1820.
Königliche Großbritannische-Hannoversche
Provinzial Regierung
 

 
Folio 9
 
An den
Magistrat zu Hitzacker
 
Da der von dem löblichen Magistrate unterm 21ten Febr.d.J. geforderte gutachtliche Bericht über das Gesuch des Schutzjuden Isaac Johl um Ertheilung der Conceßion zum Schlachten noch nicht eingegangen ist, derselbe sich auch in dem wegen der Juden Philipp Isaac um den 16ten Febr. d. J. anhero abgestatteten Bericht nicht über die ihm mittelst Rescripts vom 20sten Januar d. J. Vorgelegte Frage: welche Wirkung von Unserer Vorschrift pp 27sten Octbr. v.J. Auf das Schlachten und namentlich die Qualität des Fleisches verspürt werden, seit dieses Gewerbe ohne Concurenz der Juden getrieben wird! geäußert hat; so wird der löbliche Magistrat an diese Berichte Erstattungen, binnen 14 Tagen nach Empfang dieses, hiemit erinnert.
 
Hannover den 2ten May 1820.
 
Königliche Großbritannisch Hannoversche
Provinzial-Regierung
 
 
Folio 10
 
An
Hohe königl. Provinzial Regierung
 
Bericht des Magistrats zu Hitzacker den 19 ten 1820
 
Das Schlachten der hiesigen Juden zum feilen [allgemein, öffentlich] Verkauf betreffend
 
Die hiesigen Christlichen Schlachter leben fast täglich in streit mit den Juden wegen des Schlachtens zum feilen Verkauf, nach Eingang des hohen Rescripts vom 27sten Octbr. v. J. frugen wir beim hiesigen Amt auf die beeidigung des Schächters an wie Hochdieselben befohlen Das Amt hat indeßen hiemit bis jetzt gezögert, a
 
Aus dem hohen Rescript vom 12ten d.M. haben wir indeßen erfahren das die Beeidung des jetzigen Schächters da er Johanni d. J seinen Dienst verlaßen will bis zum Antritt seines Nachfolgers ausgesetzt bleiben soll, und werden sich daher die Christlichen Schlächter bis dahin zu beruhigen haben.
 
Die Juden die bislang noch Schlachten verkaufen von den geschlachteten Vieh an den Christlichen Einwohner öffentlich wohl nichts als was sie nach ihren Gesetzen nicht eßen dürfen da aber der Schächter nicht beeidigt ist, so wird manchs Stück Vieh unter den Vorwand das der Schnit misrathen oder innere Mängel sich daran befünden ganz verkauft, und giebt dis Anlaß zu streitigkeit worüber wir nicht so leicht  etwas verspüren (?) können Eur Exellences Hochwohl u. Wohl. würden indeßen zu entscheiden haben in wiefern den Juden der Verkauf freysteht und was man eigentlich feilen Verkauf nent, bei einer festzusetzenden bestimmung würden wir alsdann sowohl den Christlichen als Jüdischen Schlächter unter polizeiliche Aufsicht beobachten. Das Gesuch der Schlächter Richter und Schwäbe erfolgt hiebei ehrbietigst zurück und verharren wir in tiefsten Respect
 
 
Folio 11
 
An
Hohe Königl. Provinzial Regierung zu Hannover
 
Bericht des Magistrats zu Hitzacker den 20 ten May 1820
 
Die Vorstellung des Juden Isaac Joel wegen Concession zum Schlachten
 
Ob es wohl keinen Supplicanten verdacht werden kann alle Gründe aufzusuchen bei der hohen Behörde zu sein Zweck zu gelangen, so würde wir es auch den vor stehenden Supplicanten nicht verdenken, wenn er nur nicht zu sehr von der Wahrheit abgewichen wär wenn er ad 2 angiebt das hier in Hitzacker kein Zunft oder Gilde vorhanden so sind das unwahrheiten den die Dannenberger und Hitzackerschen Schlächter haben wie mehre Handwercker einen Gilde Brief, und müssen die hiesigen Schlachter bei dem altmeister in Dannenberg wenn sie ihre Profession treiben wollen einen taugliches Meisterstück machen und werden ohne dem nicht angenommen.
Die hiesigen Juden Schlachten noch nach wie vor, nur blos dürfen sie die vorderviertel von dem geschlachteten stück wovon der Schnitt gerathen nicht verkaufen früher trieben sie aber es mit den Christlichen Schlächter gemein.
Die uns vorgelegte Frage welche Wirkung nach der von Hochdieselben erlassenen Vorschrift d d 27 ten Octbr. d. J. auf das Schlachten, und namentlichdie Qualität des Fleisches verspürt worden seit dieses Gewerbe ohne Concurenz der Juden getrieben worden, geäußert hat beantworten wir schuldigst dahin: Daß das Publicum über die Güte des von den christlichen Schlachter geschlachteten Viehes bis jetzt keine Klage geführt, auch nicht führen kann, noch weniger das es daran mangelt, es wird der Hohen Regierung, erinnerlich sein das wir bei Abstattung des Berichts der hiesigen Juden Philipp Isaac über gleiche verhältniße das beim hiesigen Stadtgericht darüber aufgenommenen Protocolle über den Preis des Fleisches auch über die Güte eingesandt haben, und daraus ersehen haben das wir es uns angelegen sein lassen das das Publicum keine Beschwerden haben kann.
 Die Juden sind nun blos etwas Eingeschrenckt es ist ihnen aber Das Schlachten nicht genommen, Ob nun nach Sinne des Worts feilen Verkauf die Juden mit den Fleisch was sie nicht essen dürfen hausieren können würde von der Hohen Regierung zu erläutern sein unser unmaßgeblichen Meinung nach könt es dem Supplicant (?) wohl erlaubt sein in kleine Quantitaten solches an christliche Einwohner verkaufen zu dürfen wir stellen es jedoch den ermessen der hohen Regierung anheim die Vorstellung des Juden Isaac Joel hirüber ehrerbietig zurück und wohl ....
im tiefsten
Respect
 
 
Folio 12
 
An den
Magistrat zu Hitzacker
 
Auf den Bericht vom 19ten May, das Schlachten der Juden zum feilen Verkauf betreffend, erwiedern Wir hiermit.
 
Wie Wir nicht zweifeln, daß durch die dem Amte Hitzacker aufgetragene Beeidigung des künftigen jüdischen Schlächters die Querelen der christlichen Schlächter über das absichtliche Mißrathen lassen des Schnitts von selbst wegfallen werden; Daß indessen bei der ausdrücklichen Vorschrift der Landesverordnung vom 13. April 1723 wegen der Juden, §. 8. und da die christlichen Schlächter daselbst noch zur Zeit dem publico keinen Grund zur Klage gegeben haben, dermalen keinen der dortigen Schutzjuden gestattet werden kann, andres Fleisch als die Hinterviertel des geschlachteten Viehes; das ganze Stück aber nur dann zu verkaufen , wenn der Schnitt mißrathen ist. Dagegen liegt es in der Natur der Sache, daß die dortigen Juden, wenn sie das ihnen zu verkaufen gestattete Fleisch loswerden sollen, solches auch in den Häusern der dortigen Einwohner zum Kauf anbieten dürfen.
 
Hannover den 23. Jun. 1820.
 
Königliche Großbritannisch-Hannoversche
Provinzial-Regierung
 

 
Folio 13
 
An den
Magistrat zu Hitzacker
 
Es ist der dortige Schutz Jude Isaac Joel, weil er sich zu Ausübung des Schlächterhandwerks eines Gehülfen bedient hat, in eine Geldbuße von 10 G [= Gulden] genommen, um deren Erlassung derselbe jedoch aus dem Grunde bei Uns nachgesucht hat, weil er den bei ihm dienenden Knecht nicht bei Ausübung des Schlächterhandwerks , sondern nur als Handelsgehülfen, wie ihm solches verordnungs mäßig erlaubt sey, gebrauche.
Da Wir nun über das eigentliche Sachverhältniß und in wie fern das Anführen des Sollicitanten Isaac Joel gegründet ist, den erläuternden Bericht des löblichen Magistrats zu erhalten wünschen, so ist uns solcher baldthunlichst anhero [hierher] zu erstatten.
 
Lüneburg den 6. Jan. 1824
Königlich Großbritannisch Hannoversche
LandDrostey
 
 
Folio 14
31. Januar 1824
 
An
Königl. Landdrostey zu Lüneburg.
 
Bericht des Magistrats zu Hitzacker d 31st Januar 1824
 
Die von den Schutzjuden Isaac Joel zu erlegende Geldbuße von 10 (g) [Gulden] betreffent
 
die hiesigen Israeliten stehen wie der Königl. Landdrostey bekant ist unter Jurisdiktion des Amt. Sie treiben jedoch in hiesiger Stadt bürgerliches Gewerbe wir kennen sie daher ganz genau, der Jude Isaac Joel hat uns durch einen Handschlag versichert, daß er seinen Knecht bei Erlangung seiner Conceßion einige Zeit zum Vieh ankaufen und zum Handanlegen beim Schlachten wohl gebraucht, so wie es ihm aber vom hiesigen Amte untersagt sey habe er es pünktlich befolgt, zum hausiren mit Fleisch habe er ihm nie gebraucht er habe ihm nur deswegen Fellen anzukaufen, und das von ihm gekaufte vieh heranzuholen
Der Isaac Joel hat eine Zahl reiche Familie zu ernähren ist aber übrigens so viel wir ihn kennen ein ordentlicher Mann und läßt sichs sauer werden da wir es nun überzeugt sind, das er den Knecht nie zum hausiren unser wißen gebraucht hat, zum Vieh holen wenn es auch kein jüdischer Knecht er doch einen Tagelohn haben muß, So wäre es ihm wohl zu gönnen, da er versichert nicht gefehlt zu haben das Königl. Landdrostey ihm dieses Mahl die Strafe erließe, aber das Hausiren auf dem platten Lande gänzlich untersagten. Wir verstellen es aber dem hoheren Ermeßen in Unterwerfigkeit
  
Der Magistrat
 
 
Folio 15
 
Actum Hitzacker den 29 ten October 1830
 
die Bürgervorsteher Drebold Niemeitz und Lindes deponierten über das Gesuch des Schutzjuden Philipp Isaack Blumenthal um Concession zum Schlachten, folgendes: es seyn allhier bereits drei Schlächtermeister und ein Jude der Vieh zum feilen [freien, öffentlichen] Verkauf schlachte. Diese könnten darum durch dieses Gewerbe ihr Brod verdienen und müßten gänzlich brodlos werden wenn noch ein fünfter hinzu komme. Sie müßten sich alß gänzlich dagegen erklären, da die übrigen ruiniert würden und dann der Stadt zur Last fielen. vorgelesen und genehmigt
 
Actum et supra in fidem
 
 

Folio 16
 
Pro Memoria
 
An Kgl. Amt hierselbst
 
Auf das geehrte Schreiben des Kgl. Amtes vom 25 sten v. M. das Gesuch des Schutzjuden Blumenthal betr. erwieder ich gehorsamst, daß mir zwar bei dem Vorhandenseyn von bereits 4 Schlächtern eine Vermehrung dieser nicht rathsam scheint, es aber Euer Hochwohl und Wohlgeboren überlaßen muß diese Sache, näher zu untersuchen, da wie ich höre, über diesen Gegenstand schon früher bei dasigen Amte mehrern Verhandlungen vorgekommen sind. Die Ansicht der Bürgervorsteher wollen Euer ......
 
aus dem angeschloßenen Protocolle vernehmend.
Magistrat Hitzacker den
3 ten October 1830
 
 
 
Folio 17
 
3.November 1830
 
Actum Hitzacker den 3ten November 1830 im Magistrate
 
Es erschienen die Schlächtermeister Richter und Schwebe von hier und trugen vor: Sie hätten gehört daß der Schutzjude und Viehhändler Blumenthal hierselbst um Concession zum Schlachten nachgesucht habe. Da hier nun aber schon zwei Meister und zwei Concessionisten, nämlich die Wittwe Keller und der Schutzjude Isaack Joel das Schachten betrieben und diese Anzahl schon in diesem kleinen Orte zu gross sey, so müßten sie gegen die zu ertheilende Concession nothgedrungen einkommen. Sie würden durchaus nicht bestehen können, und auch das Publicum litte Schaden, da von so vielen Schlächtern nicht oft geschlachtet werden könne; würden sie auf einmal schlachten so müßten dreien Schlächtern ihr Fleisch verderben. Sie wollten daher gehormsamst bitten, daß dem J. Blumenthal die fraglich Concession die zu ihren offenbaren Verderben gereiche nicht ertheilt werde. Der Magistrat wisse ja wie viel Mühe sie sich jetzt schon geben müßten um ihr Fleisch zum Verkauf zu bringen, wenn nun noch ein 3 ter Schlächter hinzukäme müßten sie nothwendig zu Grunde gehen. Vorgelesen und genehmigt. wurde dem Comparenten erklärt, daß die Comission von Kgl. Land Drostei ertheilt werde und das Kgl Amt hierselbst darüber zu berichten habe. Sie müßten sich also an diese Behörden wenden. übrigens müsse man ihnen bezeugen daß man Magistratsseitig ihnen beipflichte daß eine Vermehrung der Personen die das Schlächtergewerbe ausübten nicht rathsam scheine.
 
Actum et supra in fidem
Ex post baten Comparenten um Abschrift dieses Protocolles.
 
 

Folio 18
 
27. Dezember 1830 No. 17646
pr. 3 ten Januar 1831
 
An
das Amt Hitzacker
 
Copia Für den Magistrat zu Hitzacker
 
Auf den fernerweiten Bericht des königl Amts vom 5. d.M. wollen Wir nunmehr dem dortigen Schutzjuden Philipp Isaac Blumenthal die Concession Vieh zum feilen Verkauf des Fleisches schlachten zu dürfen, bis auf weitere Verfügung ertheilen.
 
Lüneburg den 27.ten Dec. 1830.
Königl.pp.Landdrostey

  
Folio 19
 
11. Februar 1831 Nr. 1743
pr. 17 Febr 1831.
 
An Das Amt Hitzacker
 
Copia Für den Magistrat zu Hitzacker
 
Nach Maaßgabe des zu remittirenden Anschlusses haben die dortigen Schlächter Schwebe und Richter um Zurücknahme der dem dasigen Juden Blumenthal bekanntlich neuerlich ertheilte Concession zum Schlächterhandwerk dringend gebeten:
Wenn Wir nun auch unter Berücksichtigung der von dem Königlichen Amte einberichteten dortigem Verhältnisse jenem Gesuche sofort stattzugeben Uns nicht bewogen finden können, so würden Wir doch in dem Falle, wenn durch die dem Blumenthal ertheilte obige Concession den christlichen Schlächtern ohne deren eigenes Verschulden ein zu großer Nahrungs-Abbruch herbeigeführt werden sollte, jene Concession zurück zunehmen, kein Bedenken tragen, und wird daher das Königliche Amt nachträglich dem pp Blumenthal die Eröffnung machen:
 
daß ihm wenn sich ergeben sollte, daß die Zahl von 5 Schlächtern für das Bedürfniß des dortigen Publicums zu groß sei und alle fünf neben einander nicht bestehen können, die verliehene Concession bis auf Weiteres wieder entzogen werden würde.
 
Den dortigen christlichen Schlächtern ist von dieser Verfügung gleichfalls Kenntniß zu geben und ihnen dabei zu eröffnen, dass man übrigens die Blumenthalsche Concession in keinem Falle künftig zurück nehmen werde, wenn jene nicht selbst ihren Verpflichtungen stets gehörig nachkommen und den billigen Wünschen des Publicums nicht jeder Zeit ein Genüge leisten würden.
Uebrigens wird das Königliche Amt mit Hülfe des Magistrats, dem Abschrift dieses zur Nachricht zugehet, leicht Mittel finden können, um sich eine sichere Ueberzeugung davon zu verschaffen: ob und in welcher Maaße die christlichen Schlächter künftig weniger schlachten, wie bisher im Durchschnitt von ihnen geschehen ist.
 
Lüneburg den 11. Febr. 1831.
Königlich pp Land-Drostey
 
 
Folio 20
 
24.Februar 1831
Actum Hitzacker den 24sten Februar 1831
im Magistrate.
 
Es erschienen die Schlächtermeister Schwebe und Richter von hier und trugen vor: wegen ihrer bei kgl. Landdrostei [Regierungsbezirk, Landratsamt] eingegebenen Vorstellung um Zurücknahme der, dem Schutzjuden Blumenthal beigelegten Concession zum Schlachten sey ihnen eine Verfügung dieser hohen Behörde vom Amtmann Cropp eröffnet. Sie hätten den Inhalt derselben nicht genau und klar gefaßt und um Abschrift gebeten. solche sey ihnen aber verweigert. Da sie nun Kosten hätten wenn sie solche erst mittelst eines Gesuches von Kgl. Landdrostei erwirkten, so wollten sie hier ihre Bitte um Zufertigung einer Abschrift der gedachten Verfügung wiederholt haben.
praelato und resolutio daß sie ihres Anliegens wegens mit weiterer Resolution versehen werden sollten.
 
Actum et supra in fidem
 
 
Folio 21
 
pr. 10 ten Mai 31.
 
An den
Wohllöbl. Magistrat
hieselbst
 
Euer Wohlgeboren ersuchen wir hohen Amt Sich über das sub petito remissiones [mit dem Ersuchen um Rücksendung] anliegende Gesuch der Wittwe Blumenthal bestehendes in der Hinsicht gutachtlich zu äußern, ob die Wittwe mit ihrer zahlreichen Familie, das ihr das Schlachten von Vieh zum feilen Verkauf nicht würde gestattet werden, steht (?) auch noch ihren Lebens-Unterhalt zu erwerben im Stande seyn würde, aber ob die nicht vielmehr diesen Falles der Stadt zur Last fallen werde(?)
 
Amt Hitzacker den 10.Mai 1831
 
 
Folio 22
 
25. Mai 1831
Pro Memoria
 
An
Amt Hitzacker
 
In Beziehung des geehrten Schreibens vom 10/16 d. M. das Gesuch der Wittwe Blumenthal allhier um Concession zum Schlachten, betreffend, habe ich folgendes gutachtlich zu bemerken:
1, die jetzige Anzahl der hiesigen Schlächter nämlich 4 ist mehr wie hinreichend um die Forderungen des Publicums zu befriedigen. Die hiesigen Bürger sind leider nicht so wohlhabend um viel Fleisch consumieren zu können. Es wird allhier von höchstens 20 Familien täglich etwas frisches Fleisch verbraucht. Bei so geringen Absatz müssen die jetzigen 4 Schlächter schon die äußerste Sorgfalt verwenden um ihr Gewerbe in Gange zu erhalten. Man hat Magistratsseitig nicht die Gründe ausfinden können, uns vor einiger Zeit dem Schutzjuden Blumenthal Die Concesssion zum Schlachten ertheilt worden ist. Die Erlöschung dieser, durch den Tod des pp Blumenthal hat man sehr genau (?) vernommen und muß man zum Besten des Publicums und der jetzigen Schlächter dringend wünschen, dass der gehabt. Uebelstand nicht wieder durch eine neue Concessions Verleihung diesen Ort zurückgeführt werde.
bei Wittwe Blumenthal wird (wenn nicht schon der Vortheil einer Familie überall kein Motiv abgegeben kann, wo allgemeineres Interesse in Frage kömmt ) mit Hülfe ihres erwachsenen Sohnes ihren Unterhalt durch Betreibung des jüdischen Handels finden können. Ich muß mich demnach durchaus gegen das Gesuch der Wittwe Blumenthal erklären, so gern ich mitleidigen Gefühlen Raum gebend, dieselbe in den Stand gesetzt sehen mögte, ihren Unterhalt leichter erwerben zu können. Meine Meinung stützt sich auf genaue Bekanntschaft mit den hiesigen Verhältnissen gewonnenen durch mehrjährige Erfahrung und genau eingegangene Erkundigungen.
 
Eur. Hochwohlund Wohlgeboren ersuche ich gehorsamst dieses Schreiben Königlicher Land Drostei mit zugehen zu lassen; wenn Eur. Hochwohl-und Wohlgeboren anderer Meinung seyn sollten.
Das Gesuch der Wittwe Blumenthal remittiere ich hieneben.
 
Magistrat Hitzacker
den 25 sten Mai 1831
  
 
Folio 23
 
Actum Hitzacker den 26sten Mai
 
im Magistrate
 
Die Bürgervorsteher erklärten über das Gesuch der Wittwe Blumenthal um Concession zum Schlachten, folgendes: ihrer Meinung nach seyn 4 Schlächter für Hitzacker weil nicht viel Fleisch consumiert worden hinreichend und geschehe dem übrigen Schlächtern ein zu großer Abbruch wenn noch einer hinzu käme. Die Wittwe Blumenthal mit ihrem Sohne jüdischen Handel treiben und werde sich dadurch ernähren können.
 Actum et supra
In fidem
 
 

Folio 24
 
8.Juli 1831 
Pro Memoria
 
Die königliche Land-Drostey in Lüneburg hat mittelst Rescriptes vom 30. Juni J. Nochmals Bericht über das Gesuch der Wittwe Blumenthal um Concession zum Schlachten zum feilen Verkauf, nach zu voriger Communication mit Euer Wohlgeborn, und gegen über nachstehende Puncte erstattet:
 
1, Ob die Wittwe Blumenthal, wenn ihr eine solche Concession nicht ertheilt würde, wirklich Gefahr läuft, mit ihren 6 Kindern an den Bettelstab zu gerathen:
2) ob dem verstorbenen Ehemann und ihres Vorstehers, bis etwa vor 10 bis 12 Jahren hieselbst stets die Schlächterrey betrieben haben (?)
3) In welchem Umfange der hiesigen 3 christlichen Schlächter, als
a) Richter
b) Schwebe
c) Wittwe Keller
des Schlachtens zum feilen Verkauf betreibt, ob er damit nur Haupt oder das einzige Gewerbe macht und welche sonstige Subsistenz Mittel er hat (?)
4) ob die christlichen Schlächter das Puplicum bisher stets zur Zufriedenheit bedient haben, oder nicht(?)
5) in welchem Maße dem Publicum eine mehrere Concurrenz durch das die Wittwe Blumenthal zu gestatten Schlachten nützlich seyn würde(?)
6, in welchen Maße angenommen werden muß, daß die Concessionierung (?) der W. Blumenthal den Nahrungserhalt des einen oder des andern der christlichen Schlächter hervorbringen würde. (?)
 
Euer Wohlgeboren ersuchen wir demnach gehorsamst, sich bald gefälligst über jeden einzelnen Punct gutachtlich zu äußern.
 
Hitzacker 8. Jul. 1831
Königliches Amt
 
 
Folio 25
 
9.Juli 1831
Pro Memoria!
 
Ueber die im geehrten Schreiben vom 8 ten d. M.
 
Das Gesuch der Wittwe Blumenthal um Concession zum Schlachten, betreffend, aufgeworfenen Fragen gebe ich meine Ansicht dahin zu erkennen:
 
Ad 1 Die Wittwe Blumenthal ist durch den Concurs ihres jetzt verstorbenen Ehemannes in eine ärmliche Lage versetzt. Der verstorbene Blumenthal war mir als ein streng rechtschaffner Mann bekannt, leider aber dem Trunke ergeben, und dazu handelte er mit einer dem sanguinischen Temperamente eigenen Unüberlegtheit, wodurch er die Verarmung seiner Familie herbeiführte. Die Wittwe Blumenthal ist sparsam und besitzt in vollem Maaße die industriösen Talente ihres Geschlechts F
die Kinder der Wittwe Blumenthal Isaac, Jettchen, Malchen, Julchen, Bärbchen, Thereschen sind circa 20,18,15,12, 6 und 2 Jahre alt.
Die Familie ist nun, wie angeführt durch den Concurs des Vaters in eine bedrängte Lage gekommen, und ist es allerdings sehr zu wünschen, daß ihnen die Erwerbung der Nahrung erleichtert werde.
 
Ad 2
Während der westphälischen Regierung[19] hat der weil. Blumenthal die Schlächterei betrieben, ob auch vorher ist mir nicht genau bekannt. Nach Beendigung der westphälischen Regierung kam der Schutzjude Isaac Rosenstein dem pp Blumenthal zuvor, und wurde diesem die Concession zum Schlachten ertheilt, dem pp Blumenthal aber mehrere Gesuche deshalb abgeschlagen.
 
Ad 3
die hiesigen christlichen Schlächter betreiben das Schlachten als einziges bürgerliches Gewerbe. Die Schlächtere Richter Schwabe haben zwar Fuhrwerk, klagen aber daß sie damit wenig oder nichts verdienen, welches denn auch als wichtig nicht zu verkennen ist.
 
Ad 4
Beschwerde, daß die christlichen Schlächter das Publicum nicht mit dessen Zufriedenheit bedienen ist bislang nicht eingegangen
 
Ad 5
daß das Publicum aus größerer Concurenz von Schlächtern, Vortheil geniesse, kann ich nicht annehmen. Bei jedem andern Gewerbe wird mehrere Concurrenz dem Publico mehr oder weniger zum Nutzen gereichen, eine unangemessene Anzahl von Schlächtern, wird aber gewiß Nachtheil herbeiführen, da die Schlächter bei der Ungewißheit des Absatzes weder oft noch gutes Vieh schlachten können
 
Ad 6
daß nur endlich eine unangemessene Anzahl der Schlächter für diese selbst einen Abbruch in der Nahrung herbeiführen werde, ist leicht zu erachten. Wenn sie ihr Fleisch nicht dem Verderben ausgesetzt wissen wollen, müssen sie sich selbst Einschränkung ihres Gewerbes auflegen. Das einzige Motiv, welches zur Ertheilung der Concession bewegen könnte, ist in dem wirklich hülflosen Zustand der Blumenthalschen Familie zu finden. Will man dieses in Betracht ziehen so dürfte
um die gewiß nachteilige Concurrenz der Schlächter nicht für immer zu haben, und die jetzigen Schlächter nicht gänzlich zu entmutigen, der Wittwe Blumenthal und deren Sohn Isaac zur Unterstützung und um sie erst zur Betreibung eines zum Unterhalt hinreichenden jüdischen Handel zu befähigen die Concession zum Schlachten auf fünf Jahre verliehen werden.
 
Magistrat Hitzacker den 9 ten Juli 1831
 
 
 

  
(Stadtarchiv Hitzacker, Alt 254)
 
 
An den
Magistrat zu Hitzacker
 
Copia den Magistrat zu Hitzacker zur Nachricht.
 
Unter den vom königl. Amte mittelst Bericht vom 2. d. M. einberichteten Umständen, und namentlich da der dermalige dortige jüdische Schullehrer und Schächter seinen Dienst Johannis d.J. bereits verlassen wird, genehmigen Wir hiermit, daß die Beeidigung des dortigen jüdischen Schächters bis zum Antritt seines Nachfolgers ausgesetzt bleibe.
 
Hannover den 12. Mai 1820.
 
Königliche & Provinziale. Regierung.
 
 
 
  
(Stadtarchiv Hitzacker, Alt 255)
 
 
Folio 1
 
30. Dezember 1820
 
Copia
 
An
Königliche hohe Provincial Regierung zu Hannover.
 
Unterwürfigstes Gesuchs am Seiten
 
Der Schutz Juden Michael Salomon Michaelis, Emmanuel Hertz Heine und Consorten,
den 30sten Decembris 1820 betreffend,
 
Concession zum Erwerbe eines Bürgerhauses.
 
Mit einer Anlage sub littera E
  
Bewohner hier in dieser Stadt unseren fünf [Familien?] welche um Gott zu  zu dienen, eines Bethauses oder Tempels bedürfen zu wir uns bisher immer in einem hiesigen Bürgerhause ein Zimmer gemiethet und eingerichtet haben. Besitz zur Miethe ist aber eine sehr wandelbare Sache hängt stets von dem Willen des Vermiethers ab, und endigt sich mit der Aufkündigung, woher wir denn bereits zum öffnen mit unserem Tempel, zu unserer nicht geringen Unannehmlichkeit haben hin und her ziehen müssen.
Jezt ist er in einem Hause dessen Wirth wieder Ausserungen zur Steigerung der Miethe, und wenn wir seinen Willen nicht befolgen wollen, zur Kündigung macht worüber bei uns der Wunsch rege werden müssen; ein Haus zu erwerben, worin wir jenen mit mehr Kühe und Festigkeit haben könnten.
Da nun der Herr ZollInspector Jacobsen hier ein kleines bürgerliches Haus besizt, es mit einigen zu behörden durch Kauf an uns zu bringen, und unser Glaubens Genosse Michael Salomon Michaelis hat mit ihm wie der den sub littera E in Abschrift angebogenen KaufContract vom 14 ten Juni Curventis anni jedoch da wir ohne hohe Concession kein Bürgerhaus erwerben mögen, und vorläufig geschlossen.
Das Kauf Pretium [Preis] besteht in 250 Thaler in Golde woraus sich leicht abnehmen läßt, das daß Bürgerwesen nur klein seyn müssen, und dies ist es denn auch, weil unter andern das Haus sich alt baufällig, und feuergefährlich dargestellet eben des wegen umgeworfen und neu gebauet werden muß, also das künftige neue zur bessern Zierde der Stadt gereichen wird.
In allen diesen Hinsichten bitten wir Eure ExCellence, Hochwohl und Wohlgebohren mit aller Verehrung und Unterthänigkeit Die hohe Gnade für uns zu haben und die Conceshion das gedachte Bürgerwesen, um darin unsern Tempel anzulegen, erwerben und besitzen zu können, zu ertheilen, und uns hierüber mit einer baldigen willfahrenden Resolution zu versehen.
 
Michael Salomon Michaelis und Consorten
 
 
Folio 2
 
11.Juni 1820
 
Copia  Litt. E
 
Am heutigen dato ist von dem Herrn Kaufmann Michael Salomon Michaelis käufer an einem Theil und dem Zoll Inspector Jacobsen zu Harburg als Verkäufer am andern Theil, nachfolgender Contract verabredet und abgeschlossen worden
 
1. Es verkauft der Zoll Inspector Jacobsen zu Harburg sein in der Stadt Hitzacker gelegenes bürgerliches Wohnhaus sub Nro. 48 welches von dem Schlossermeister Viol bisher Miethsweise bewohnt worden, in dem Stande wie solches sich jetzt befindet, und zwar so, wie es gedachter Viol Mieths weise inne gehabt hat, an den Jd. Kaufmann Michael Salomon Michaelis hieselbst, für 250 Thaler in Pistolen zu 5 Thaler.
2, bey dem Hause werden zugleich mit verkauft die beiden Weideberechtigkeiten durch 2 Kühe, durch die die beiden Klötzgarten[20] worin jedoch der eine Klötzgarten, so lange der Schlächter Drebold und seine Frau leben, diese einen unendgeldlichen Niesbrauch haben.
Die stehenden alljährlichen von dem Hause zu entrichtenden von dem Käufer zu bezahlenden Abgaben bestehen in 2 Theilen Cassenmünze, welche als Grund zins an den 1sten Pfarre hieselbst zu bezahlen sind, und 15gg Cassenmünze für den Klötzgarten, welche an den hiesigen Wohll. Magistrat bezahlt werden Müssen
 
außerdem genießt das Haus alle sonstige bürgerliche Gerechtigkeiten[21] und leistet dafür die gewöhnlichen Abgaben. den Platz auf dem Kirchhoffe referieret sich Verkäufer und verbleibet diesem als Eigenthum und wird dagegen dem Käufer ein anderer Begräbnißplatz unentgeldlich angewiesen.
 
5. Der Käufer läßt die Kaufsumme ad 250 rt [Reichsthaler] in Gold auf die erste Hypothek zu 4 procCent zinsbar im Hause stehen gegen beiden Theilen freistehende halbjährige Kündigung Das Haus wird Weihnachten d. J. von dem Miethsmann geräumet, alsdann es dem Käufer überliefert wird. Die in der Klötze noch auf dem Stämmen stehenden Eichbäumen dem Ankäufer gehören überläßt dieser dem H Käufer zu dem im Stadt Register aufgeführten Einkaufspreis.
 
Beiden Theilen acceptiren diesen Contract, auch seyn Alle gegen diesen Contract und dessen Verbindlichkeit zu machenden Einreden und Ausflüchte wie sie durch Nahmen haben mögen Und erdacht werden können, aufs Feierlichste und versichern solches Mit ihrer eigenhändigen Nahmens Unterschrift. So geschehen.
 
Hitzacker den 11 ten Junius 1820
 
(C.S.) Jacobsen Zollinspector zu Harburg als Verkäufer
M.S. Michaelis als Käufer
 
 
Folio 3
 
4. Januar 1821
 
Ueber das in der demnächst remittirenden Original-Anlage enthaltene Gesuch der Schutzjuden Michael Salomon Michaelis und Consorten zu Hitzacker, um Genehmigung des Ankaufs eines Bürgerhauses zur Einrichtung eines Tempels wollen Wir den gutachtlichen Bericht des löblichen Magistrats anhero [hiesigen Orts] vernehmen.
 
Hannover, den 4. Januar 1821
Königliche GroßbritannischHannoversche
Provinzial-Regierung.
 
 
Folio 4
 
An den
Magistrat zu Hitzacker
 
Der löbliche Magistrat wird hierdurch an die Abstattung des bereits unterm 4 ten Januar d.J. auf ein Gesuch des Schutzjuden Michael Salomon Michaelis und Consorten wegen Ankaufs eines Hauses geforderten Berichts erinnert.
 
Hannover den 9 ten July 1821
Königliche GroßbritannischHannoversche
Provinzial Regierung
 
 
Folio 5
 
27.Januar 1821
 
An
Hohe Königl Provinzial Regierung zu Hannover
 
Bericht des Magistrats zu Hitzacker den 27sten Jan 1821
 
Den Ankauf eines bürgerhauses von den hiesigen Juden betreffend
 
Wenn wir zuvor Euch pp wegen verzögerung des unterm 4 Jan d. J. verlangten Bericht um verzeihung zu bitten, erlauben wir uns stelgreis vorstellig zu machen die allhie wohnenden 5 jüdischen Familien bys jetzt zu ihren Gottesdienst und schrieb es uns entfallent zu sein hiezu kein Bürgerhaus besitzen zu wollen wenn nun gleich der bes. zur  Miethe wandelbahre Nachricht so können die hiesigen Juden jedoch wenn sie nur einen guten Mieths contract machen auch wohnen Jahre ruhig wie bisher, aber eine Wohnung zu ihrer Gottesverehrung finden und behalten, und bedarf es zu einen angeblichen Tempel keines bürgerhauses. zwei ihrer hiesigen Schutz juden Salomon und Philipp Isaac haben die schönsten Gartens bey Ihren Häusern wo der beste Tempel Wenn ihnen der besiz zur Miethe nicht genügt anzulegen ist. Das Städchen Hitzacker ist so Eingeschränkt das es seine EinWohner kaum stoßen und Angebaut werden kann So auch es zum größten Nachtheil der Stadt gereichen wenn Die Juden ein Bürgerhaus zum angeblichen Tempel besitzen sollten. Bekantlich ste[hen]  die Juden unter Jurisdiction des Amts, würde Daher ein bürgerhaus mehr gerichtsBarkeit entzogen werden  Contribution Prediger Und Schullehrer beiden darü. Überhaupt ohne noch mehr zu wünschen Ist es zu unsren größten ru… Wenn die Juden sich allhie noch mehr aus breiten.
Wir bitten daher ganz unterThänigst das wenn der SuppliCanten nicht mehr Wie bisher mit ihren bethäuser zur Miethe sitzen wollen sich in ihre Garten Einen Tempel zu bauen. Die Besitzung eines bürgerhauses aber hie Zu nicht zu gestatten für die anzahl ….föhrlichkeit des vorläufig Angekauften Hauses worden wie pflichtmäßig sorgen. Das Gesuch… Anlage erfolget haben ehrerbietigst zuRück, und bitten nochmahls den Supplicanten abgewiesen in tiefster Unterwürfigkeit
 
 
Folio 6
 
4. August 1821
 
Dem von dem Schutzjuden Michaelis zu Hitzacker unterm 1sten Jan: d. J. eingebrachten Gesuche um Erlaubniß zum Ankauf eines Bürgerhaus behuf Einrichtung des Judentempels kann, bey dem Mangel an Wohnungen daselbst nicht Statt gegeben werden.
 
Hannover den 4 ten August 1821.
Königliche pp ProvinzialRegierung
 
 
 
7 Bericht des Magistrats über die Juden in Hitzacker und deren Gewerbe. [1823]
 
(Stadtarchiv Hitzacker, Alt 256)
 
 
Folio 1  
 
An den
Magistrat zu Hitzacker
 
erhalten d. 4ten August 1823
 
Da Wir nöthig finden eine genaue Uebersicht der Zahl der sämmtlichen mit Schutzbriefen versehenden Juden des hiesigen Bezirks, des Bestandes der Familie derselben, imgleichen des Geschäfts das sie treiben, zu erhalten, so hat der löbliche Magistrat Uns solche binnen den nächsten 4 Wochen einzusenden.
Zugleich ist anzuzeigen ob sich dort, vermöge besonderer Concession unvergleitete [d.h. ohne Schutzbrief] Juden befinden, und wo die dortige Judenschaft ihre Feiertage hält, imgleichen den Kindern Unterricht ertheilen läßt.
 
Lüneburg, den 24sten July 1823.
 
Königlich Großbritannisch=Hannoversche
Land=Drostey
 
B. von der Decken

 
Folio 2
 
An
Königl. Großbrt. Hannoversche Landrostey
zu Lüneburg
 
Bericht des Magistrats zu Hitzacker d. 30 sten August 1823
Den Bestand der hiesigen Judenschaft betreffent
Eur. Exxellences Hochwohl u. Wohlgb.
 
aus das erlaßene hohe Ausschreiben vom 24 sten Jul. hiermit an das in hiesiger Stadt 5 mit Schutz versehener Juden befinden welche 28 Seelen zählen.
 
1 Salomon Michaelis treibt einen Handel mit Manufakturwaaren, hat auch überdem von K  vormahlige Provinzial Regierung Conceßion erhalten zu handeln mit MeterWaaren
2 Philipp Isaac beschäft sich mit Viehandel un Schlachten
3 Mendel Heine hat einen kleinen Detail Handel
4 Isaac Joel Schlachtet und treibt einen kleinen Handel.
Wittwe Joseph Levien hat einen kleinen Handel mit Manufakturwaaren
Die Feiertage halten sie in eine Christlichen Bürger Hause wozu sie ein paßliches Local gemiethet haben und alda ihre Kinder durch einen Lehrer unterricht geben laßen
 
 Der Magistrat
 
 
 

 
(Stadtarchiv Hitzacker, Alt 257)
 
 
Folio 1
 
An den
Magistrat zu Hitzacker
 
Nachdem königliches Cabinets Ministerium bestimmt hat, daß die in dem Fürstenthum Lüneburg mit Schutz versehener Juden, so wie sie vormals angewiesen worden sich in ihren religiösen Angelegenheiten an den Landrabbiner in Hannover zu halten, sich künftig zu dem in der Stadt Hildesheim domicilirenden halten sollen und dem gemäß zu dessen ordnungsmäßiger Wahl seiner Salerirung und Aufbringung der Unterhaltskosten wahnsinniger Juden in der Irrenanstalt beyzutragen haben: - so ist solches den dortigen Schutzjuden zu eröffnen und vorkommenden Bullen danach zu entscheiden.
 
Lüneburg den 3ten Aug. 1824.
Königlich Großbritannisch Hannoversche Landdrostey
 
 
 
Folio 2
 
An den
Magistrat zu Hitzacker
 
Nachdem das königl. Cabinets Ministerium der Judenschaft des Fürstenthums Hildesheim auf deren Antrag gestattet hat, einen eigenen Rabbiner halten zu dürfen, mithin für die Folge von der Vereinigung sämtlicher Juden des hiesigen unter einen Hildesheimschen Landdrosteybezirks abstrahirt ist, so lassen wir solches dem löblichen Magistrat hiedurch unverhalten seyn, und eröffnen demselben zugleich Namens der königl. Cabinets Ministern, wie beschlossen worden, daß sich die Juden des hiesigen Landdrostey Bezirks künftig wieder bis auf weitere Anordnung, wie vor Unserer Eröffnung vom 3 ten Aug: v. J. der Fall war - zu dem Landrabbiner in Hannover halten sollen.
 
Lüneburg den 28. Novbr. 1825
 
Königlich Großbritannisch Hannoversche
Land Drostey

 

 
(Stadtarchiv Hitzacker, Alt 258)
 
An
den wohllöblichen Magistrat
Amt Hitzacker. hieselbst
Acta
 
Betr.
Die Schutzertheilung des Iraeliten
Mendel Behrens Blumenthal
 
 
Folio 1
 
16.November1828
Pro Memoria
 
Eur. Wohl und Hochwohlgeboren geehrtes Schreiben vom 11 ten September d.J. die Ertheilung eines Schutzbriefes für den Exp. Juden Mendel Behrens Blumenthal betreffend 29 Novbr.
beantwort ich dahin:
 
dass die Umstände durch aus gegen das Suchen des Supplicanten sprechen
 
1, Hier in Hitzacker sind bereits fünf Judenfamilien wohnhaft, welche sämtlich Handel mit ManufactorWaaren treiben.
2, die übrigen Kaufleute hieselbst beschäftigen sich gleichfalls mehr oder weniger mit dem Handel in ManufacturWaaren.
3, die Zahl derjenigen welche allhier Handel treiben, stehet schon jetzt mit der Lage und Größe des Ortes in keinem guten Verhältnisse und würde eine Vermehrung der Handelsleute sehr nachteilig seyn.
4, Supplicant ist ohnehin ein bankrotteur das kgl Amt Hitzacker und hat dem Gerüchte nach bei Betreibung hieselbst von Lotteriegeschäften, sehr viele Landleute hiesiger Gegend betrogen. Einen solchen Menschen dürfte mithin wohl kein Schutz und keine Concession zum Handel in hiesigem Orte ertheilt werden. Das mitgetheilte Gesuch des Supplicanten erfolgt hierneben zurück.
 
Hitzacker den 26 ten November 1828
 
Bürgermeister und Rath
 
 
Folio 2
 
11. September 1828
Pro Memoria.
 
Der hiesige Jude Mendel Behrens Blumenthal ist mit dem, sub petito remissionis angelegenen Gesuche, um Schutzverleihung, bei königlicher Landdrostei eingekommen und ersuchen wir den wohllöblichen Magistrat, uns die dasellbiege gutachtliche Meinung mitzutheilen.
 
Hitzacker den 11 ten Sept. 1828
Königl. Amt
 
 

 
(Stadtarchiv Hitzacker, Alt 259)
 
An                
Hochlöblich Magistrath
hieselbst
Magistrat Hitzacker
 
Acta
betr. die Anstellung des Kaufmannes M S Heine als Vorsteher der Juden Gemeinde.
1844.
 
 
Folio 1
 
Actum Hitzacker den 12 ten Juni 1844
Final f Rptos 2 G  
 
Als auf heute zur Wahl eines Vorstehers der hiesigen Juden Gemeinde, Termin  angesetzt war, so hatten sich der Ladung gemäß An den eingefunden:
 
den Landrabbiner Dr. Adler
in Hannover                                  1, der Kaufmann Seligmann Herzberg
ist von der Bestellung                   2, der Kaufmann Isaac Blumenthal
des Vorstehers Kenntniß              3, der Kaufmann S.M Heine
zu geben §32 d.V.                         (der Kaufmann Alexander Rosenstein
 
Pro Termin 11Gr                             Es fehlte der Kaufmann Schreib  
6                                                    Joel Rosenstein.
 
Cpt                                                4 die Comparenten gaben
Rt 2                                               den Wunsch zu erkennen,
                                                     daß der Kaufmann S. Herzberg  
                                                     das Amt ferner behalten
Porto 2Gr. 6 P                               möge, nachdem derselbe
                                                     solcher aber refüsirte
6 Vorl—12 P                                  wurde der Kaufmann  
Bst -1 P                                         Simon Mendel Heine
                                                     einstimmig zum Vorsteher
Cop d.15ten Juni 44                      und zugleich auch zum Rechnungsführer der Gemeinde Kasse erwählt.
 
Magistrathsseitig wurde die getroffene Wahl bestätigt und ist der Kaufmann S. M. Heine in Gemäßheit des § 32 der Verordnung vom  14 ten Januar 1844 zur getreuen führung seines Dienstes verpflichtet.
Dem bisherigen Vorsteher ist die Auslieferung der Bücher, Acten und etwaigen  Gelder aufgegeben, dem erwählten Vorsteher aber eidwerte Abschrift dieses Protocolles zu seiner Legitimation versprochen, womit Termin beschloßen  wurde.
 
Actum et copia
in fidem
pr. 10 ten Juni
final ohne Rs.
 
Euer Wohlgebohren verhehlen wir nicht, in Gemäßheit des § 32 der Verordnung vom 19. ten Januar d.J. hiedurch gehorsamst anzuzeigen: dass der Kaufmann Simon Mendel Heine am heutigen Tage ordnungsmäßig zum Vorsteher der hiesigen jüdischen Gemeinde erwählt und daß diese Wahl von uns bestätigt wurde.
 
Hitzacker den 12 ten Juni 1844
Der Magistrat
 

Folio 2
 
10. Juni 1844
 
An
Hochlöblich Magistrath in Hitzacker
 
Gehorsamster Antrag des Vorstehers der isralitische Gemeinde
P. Seligmann Herzberg
 
vom 10 ten Jun. 1844
Entlassung des Vorsteher Dienst betreffend
 
Eure Wohlgebohren werden durch die Beilage ersehen wie ich am 23 ten Feb: 1836 zum Vorsteher gewählt worden bin, und diesen Dienst bereits 9 Jahr Versehen habe, Da ich jetzt meine Geschäfte ohne Gehülfe betreibe, und deshalb den Vorsteher Dienst nicht länger Versehen kann, so bitte ich ganz gehorsamst um die Entlassung, und um ein Termin zur Wahl eines andern Vorstehers.
 
P. Seligmann Herzberg


 

 

 
abstrahirt                                       abgezogen
Actum ut supra                               geschehen wie oben
anhero                                           hier, an diesem Ort, hierher
approbato protocollo                      mit genehmigtem Protokoll
Communication                               Kontakt, Rücksprache
Comparent                                     vor Gericht Erschienener, Anwesender
Concession                                    behördliche Erlaubnis
Concessionisten                            Besitzer einer Gewerbeerlaubnis
Confiscation                                   Beschlagnahme
Conjuncturen                                 Ereignisse, Begebenheiten
Consorten                                     Teilhaber, Gemeinschaft
Consumtion                                   Verbrauch
Contribution                                  Beitrag, Beitragspflicht
Corpus                                          Körper, Corpus der Bürger: alle Einwohner
curventis anni                                dieses Jahres
domiciliren                                     wohnhaft sein, wohnen
ex post                                          im Nachhinein, anschließend
folio                                               Blatt, Akte
Großbritannische Regierung          Der Kurfürst von Hannover (ab 1815 König) war von 1714 bis 1837 König von
                                                     Großbritannien in Personalunion.
hujus anni                                     diesen Jahres
in fidem                                          zur Beglaubigung oder nachrichtlich
industriös                                      fleißig
Judicialia                                        Rechtssachen
Jurisdiction                                     Rechtsaufsicht, Gerichtsbarkeit
Landdrostei                                   Regierungsbezirk, Landratsamt
Litti(e)ras requisitoriales               Bittbriefe
Loui(s)dor                                      franz. Goldmünze (Louis d’or = Ludwig aus Gold)
Personal-Gerichtsbarkeit               juristische Zuständigkeit für Personen
Pistole                                           eine in dieser Zeit in Frankreich verbreitete Münze, die dem Louisdor entsprach.
praelecto                                       verlesen
praeterite mensis                          vorigen Monats
praevia citatione                           nach vorangegangener Einbestellung
Pretium                                          Preis
Pro Memoria                                   zur Erinnerung
prolongiren                                    verlängern
Publico                                           in der Öffentlichkeit
refüsiren                                        verweigern
Registratum                                   Registratur
Remedur                                        Abhilfe
remitiren                                        zurückschicken, rückgängig machen
requirieren                                     herbei rufen, aneignen
Rescript                                          Rückantwort, Antwortschreiben
Rescripto (pl. Rescripti)                  Bescheid,Erlass
resolutio                                        durch Beschluss
Salerirung                                      Gehalt, Vergütung
Schabbes                                      Schabbat, wöchentlicher Ruhetag der Juden
Schutzgeld                                    Gebühr für die Ausstellung eines Schutzbriefes
Sollicitanten                                   Bewerber
sub littera                                      unter dem Buchstaben
sub petito remissiones                  mit dem Ersuchen um Rücksendung
Subsistenz                                    Eigenversorgung
Supplicant                                     Bittsteller, Antragsteller
Supplicat                                       Eingabe, Gesuch
Taxe                                              Steuer, Abgabe
Vigilanz                                         Aufmerksamkeit, Wachsamkeit
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Transkription:
Petra Peetz
 
Fußnoten und Glossar:
Dr. Ulrich Luig

 
1687     Erlass für Kur-Hannover, dass sich Juden nur mit herzoglichem Schutzvertrag niederlassen dürfen.Herzog Ernst-August richtet auf Antrag des Hofjuden Leffmann Behrens das Hannoversche Landesrabbinat ein, das die innerjüdische Jurisdiktion erhält.
 
1723     Auf Druck der christlichen Kaufleute in Kur-Hannover (Kurfürstentum Hannover) wird Juden der Betrieb von "offenen Boutiquen" verboten. Die Arten von Waren werden begrenzt, die von Juden gehandelt werden dürfen
 
1730     Erstmalige Erwähnung eines Schutzbriefes in Dannenberg.
 
1731     Verbot von Hausierhandel für Juden.
 
1735     Erlass einer Wahlordnung für Landesrabbiner, die die Gemeinden beteiligt.
 
1764     Einführung des Passzwangs für Juden, die Jahrmärkte besuchen wollen als Einschränkung der Zulassung zu Jahrmärkten und damit Stützung der schon erstarrten Zünfte und Gilden.
 
1766      Ansiedlung von Isaak Hertz, Handelsmann und Schächter, in Hitzacker durch Kauf des Grundstücks Elbstr. 5
 
1770      Ansiedlung von Emanuel Hertz, in Hitzacker Händler und Schächter, durch Erwerb des Grundstücks Elbstr. 13
 
1794  Kauf des Grundstücks Hauptstr. 2 durch Joseph Levi (Ellenwarenhändler) trotz Protesten der Bürgervorsteher von Hitzacker bei der Regierung gegen dessen Ansiedlung (1793)
 
ca. 1800 Erwerb des jüdischen Friedhofs am Rand des evangelischen Friedhofs (Sterbedaten auf den erhaltenen Grabsteinen zwischen 1815 bis 1962
 
1803     Abschaffung des Leibzolls (= persönlicher Wegzoll) für Juden
 
17.1.1808 Juden erhalten im Königreich Westphalen gleiche Rechte wie Christen (vor allem Niederlassungs- und Handelsfreiheit), müssen aber auch Militärdienst leisten. Einführung von bürgerlichen Namen mit Einschränkungen: Verbot von alttestamentlichen, bekannten christlichen und Ortsnamen (daher Ausweichen auf Phantasienamen wie Blumenthal, Silberstein etc.).
 
31.3.1808 Einführung eines jüdischen Konsistoriums mit Sitz in Kassel. Prämisse: Juden sind eine Religionsgemeinschaft, kein Volk. Organisation: Konsistorium - Sprengel – Gemeinden.
 
September 1813 Abzug der Franzosen, Ende des Königreichs Westphalen.
 
1814     Das Herzogtum Braunschweig wird wieder hergestellt. Im neuen Königreich Hannover herrscht eine judenfeindliche Politik.
 
1820      Antrag beim Rat der Stadt Hitzacker auf Errichtung einer Synagoge in Hitzacker, 1821 Ablehnung des Antrags.
 
1828     Erneute Vorschrift, dass Juden feste Namen annehmen müssen (mit den bekannten Einschränkungen).
 
1830      Vier jüdische Familien wohnen in Hitzacker
 
1842      Aufhebung des Schutzbriefrechts, damit freies Niederlassungsrecht für Juden. In den Folgejahren (1845, 1847, 1848) weitere Aufhebung diskriminierender Einschränkung für Juden im Königreich Hannover)
 
1844      Bildung des Synagogenbezirks Hitzacker mit den angeschlossenen Orten Neuhaus und Triptau sowie Neu-Dötzingen und Zeetze.
 
nach 1850 Abwanderung der Juden aus Hitzacker in die städtischen Zentren Lüneburg und Harburg.
 
1855     Juden verlieren passives Wahlrecht
 
1856      wird der Gallusmarkt in Hitzacker wegen des jüdischen Laubhüttenfestes auf amtliche Anordnung um 2 Tage verschoben (um nicht auf die jüdischen Händler verzichten zu müssen).
 
1860      Auflösung der Synagogengemeinde Hitzacker (mit angrenzenden Orten), da nur noch 2 jüdische Familien in Hitzacker wohnen.
 
1866     Annexion des Königreichs Hannover durch Preußen. Nach preußischem Recht haben Juden ohne Einschränkungen alle bürgerlichen Rechte: Freizügigkeit, Eheschließung ohne Restriktionen, volle politische Rechte, keine privatwirtschaftlichen Eingriffe des Staates.
 
 


[1]Weiland 1996: 365
[2]ebd.
[3]Obenaus 2005: 871
[4]Obenaus 2005: 872
[5]Wolf o.J.:89
[6]Diese Zählung schließt offenbar die umliegenden Orte mit ein, die der Synagogengemeinde Hitzacker angeschlossen waren. Nach der Bürgerliste für Hitzacker (Museum Hitzacker, erstellt nach Wolf, o.J.:105ff.) lebte ab 1858 nur noch die jüdische Witwe Herzberg in dem Haus Hauptstr. 2 (bis 1861).
[7]Obenaus, Bd. 1, 1995:448
[8]Maschinenschriftlicher Bericht 1937. Museum Hitzacker, Akte Juden.
[9] Schutzjude bezeichnet einen aufenthaltsrechtlichen Status von Juden, über dessen Vergabe die Landesregierung entschied. Mit der Ausstellung eines Schutzbriefes wurde Juden gegen Gebühr eine Aufenthaltserlaubnis und eine spezifizierte Arbeitserlaubnis (Concession) erteilt. Der Rat der Stadt (Magistrat) wurde vor Erteilung eines Schutzbriefes gehört.
[10] Die Gehälter der Pfarrer und Lehrer, die dem Pfarrer unterstanden, sowie kirchliche Sozialaufgaben (Armenkasse) wurden von den christlichen Gemeindegliedern gesondert bezahlt, wozu die Juden nicht gehörten und dementsprechend auch nicht zu diesen Zahlungen verpflichtet waren.
[11] Handelsjuden: herumziehende jüdische Händler, die gegen eine Gebühr die Erlaubnis zum Handel an bestimmten Orten erwerben (z.B. auf Jahrmärkten). Die Erteilung dieser Erlaubnis war immer abhängig vom Grad der Konkurrenz zu christlichen Händlern.
[12] Nach 1806 war Mecklenburg von Napoleonischen Truppen besetzt und häufigen Plünderungen, Verwüstungen und anderen Übergriffen der Soldaten ausgesetzt.
[13] Fiebrige Erkrankung mit Ausschlag.
[14] Schächter: jüdischer Metzger, der nach jüdischem Ritualgesetz Tiere durch Ausbluten schächtet/schlachtet (Blut ist nach jüdischem Glauben der Sitz des Lebens und gehört Gott). Nur so geschlachtetes Fleisch ist koscher (rituell rein) und darf von Juden verzehrt werden. Nicht geschächtetes Fleisch ist rituell unrein und darf von Juden nicht verzehrt werden.
[15] Nur das für den persönlichen Verzehr nicht geeignete (nicht koschere) Fleisch durfte von jüdischen Metzgern frei verkauft werden (s. Anmerkung 7).
[16] Das Schlachten/Schächten eines Tieres muss korrekt nach jüdischem Ritualgesetz vorgenommen werden. Ist der Schnitt "missraten", gilt das geschlachtete Tier als nicht koscher und darf von Juden nicht verzehrt werden. Gelegentlich wurden diese Schlachtvorschriften bewusst verletzt, um das nicht-koscheres Fleisch zusätzlich verkaufen zu können.
[17] s. Anmerkungen 7 bis 9
[18] s. Anmerkung 8.
[19] Hitzacker gehörte von 1810 bis 1812 zum Königreich Westphalen, das von Napoleon 1807 etabliert worden war mit seinem Bruder Jerome als König.
[20] Klötze – nördlich von Hitzacker gelegenes Gemeindeland.
[21] Rechte

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